Lebensmittel und Jugendschutz

Pfand, Rücknahme und Mehrweg am Automaten

Welche Getränke Pfand tragen, wie Sie es auszeichnen, wo Kunden Leergut zurückgeben und was für Einwegbecher am Kaffeeautomaten gilt.

  • Lesezeit 4 Min.
  • Stand 07.10.2026

Wer Getränke in Dosen oder Einwegflaschen verkauft, erhebt Pfand und muss dafür sorgen, dass Kunden das Leergut zurückgeben können. Für Automaten gilt dabei eine eigene Regel, und für Heißgetränke in Einwegbechern kommt die Pflicht zu einem Mehrwegangebot hinzu. Dieser Beitrag erklärt beides nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das frühere Verpackungsgesetz abgelöst hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Getränke in Einwegflaschen aus Kunststoff und in Dosen sind in aller Regel pfandpflichtig, mit mindestens 25 Cent je Verpackung.
  • Das Pfand steht neben dem Preis und wird nicht in ihn eingerechnet.
  • Der Automat muss kein Leergut annehmen; Sie sorgen aber für eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung.
  • Füllt Ihr Automat Heißgetränke in Einwegbecher, bieten Sie auch Mehrweg an; am Automaten genügt das Befüllen eigener Becher mit einem Hinweisschild.
  • Wer Einwegbecher selbst befüllt, registriert sich in der Regel im Verpackungsregister LUCID.

Pfandpflicht und Auszeichnung

Nach § 46 Abs. 1 VerpackDG erheben Erstinverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen ein Pfand von mindestens 25 Cent einschließlich Umsatzsteuer, und jeder weitere Vertreiber erhebt es bis zum Kunden. Ausnahmen etwa für Saft, Milchgetränke oder Wein gelten nicht, wenn diese Getränke in Einwegflaschen aus Kunststoff oder in Dosen abgefüllt sind. Ausgenommen bleiben unter anderem Getränkekartons sowie sehr kleine und sehr große Gebinde; im Automaten ist damit praktisch jede Dose und jede PET-Flasche pfandpflichtig.

Erkennbar sind solche Verpackungen am Pfandzeichen. Am Pfandsystem selbst nehmen Abfüller und Importeure teil, nicht Betreiber, die gekennzeichnete Ware im Inland kaufen.

§ 7 PAngV verlangt, ein Pfand neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in ihn einzurechnen. Am Schild oder im Display stehen also Preis und Pfandbetrag getrennt, auch wenn der Kunde am Automaten beides zusammen bezahlt. Steuerlich gehört das Pfand zum Entgelt für das Getränk; wie Sie Pfand und Erstattungen buchen, klärt Ihr Steuerberater.

Rücknahme in zumutbarer Entfernung

Grundsätzlich nehmen Vertreiber leere Einwegverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe kostenlos zurück und erstatten das Pfand. Für Automaten bestimmt § 46 Abs. 2 VerpackDG: Der Endvertreiber gewährleistet die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten. Was zumutbar ist, sagt das Gesetz nicht. In Frage kommen zum Beispiel:

  • eine Rückgabe beim Standortgeber, etwa an Empfang, Kantine oder Kiosk, der das Pfand auszahlt und mit Ihnen abrechnet
  • ein Rücknahmeautomat für Leergut am Standort
  • eine nahe Verkaufsstelle, die solches Leergut annimmt; ob das als Ihre Rückgabemöglichkeit genügt, ist nicht abschließend geklärt

Nennen Sie die Rückgabestelle mit einem Schild am Automaten. Halten Sie im Aufstellungsvertrag fest, wer Leergut annimmt, wie das Pfand abgerechnet wird und dass eine Beteiligung des Standortgebers ohne Pfand berechnet wird.

Mehrweg und LUCID am Kaffeeautomaten

Füllt Ihr Automat Heißgetränke erst beim Verkauf in Einwegbecher, verpflichtet § 60 Abs. 1 VerpackDG dazu, die Getränke auch in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten, nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen. Am Automaten erfüllen Sie die Pflicht auch, indem Kunden eigene Becher befüllen lassen können (§ 61 Abs. 2 VerpackDG); darauf weist ein deutlich sicht- und lesbares Schild hin (§ 61 Abs. 4 VerpackDG). Ausgenommen sind Automaten, die nicht öffentlich zugänglich in Betrieben die Mitarbeitenden versorgen. Ob Ihr Gerät eigene Becher befüllen kann, klären wir im Angebot.

Wer Einwegbecher im Automaten befüllt, gilt für diese Serviceverpackungen als Hersteller. Die Beteiligung an einem System können Sie auf den Becherlieferanten übertragen, die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID bleibt aber Ihre Pflicht (§ 7 Abs. 2 VerpackDG). Verkaufen Sie nur fertig verpackte Markenware, trifft die Registrierung in der Regel den Abfüller.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment prüfen: Pfandzeichen und Herkunft jeder Dose und Flasche.
  2. Auszeichnen: Preis und Pfand getrennt an Schild und Display.
  3. Rückgabe vereinbaren: Stelle, Auszahlung und Abrechnung mit dem Standortgeber festlegen.
  4. Hinweisen: Schild zur Rückgabe am Automaten anbringen.
  5. Heißgetränke: eigene Becher oder Mehrweg anbieten, Schild anbringen, LUCID-Registrierung prüfen.

Checkliste

  • pfandpflichtige Artikel markiert
  • Pfand getrennt neben dem Preis ausgewiesen
  • Rückgabestelle vereinbart und am Gerät genannt
  • Pfand aus der Beteiligung des Standortgebers herausgerechnet
  • Mehrweg-Hinweis und LUCID bei Kaffee geklärt

Quellen

  • Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 7, § 46, § 60 und § 61
  • Preisangabenverordnung (PAngV), § 7
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister: Registrierung in LUCID
  • Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sachstand „Verkaufsautomaten“
  • Gesetzestexte: Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz, abgerufen am 07.10.2026

Wie Sie Preise am Gerät gut lesbar anbringen, zeigt der Beitrag Preisangaben am Automaten. Was bei Heißgetränken außerdem an den Automaten gehört, beschreibt der Beitrag Lebensmittelrecht und Kennzeichnung; weitere Antworten finden Sie unter den häufigen Fragen zum Betrieb. Ob Pfand und Mehrweg für Ihr Sortiment greifen, fragt auch der Pflichten-Check unter den Werkzeugen ab.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Wie gehe ich mit Pfand auf Dosen und Flaschen um?

Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff sind in aller Regel pfandpflichtig; das Pfand geben Sie an Ihre Kunden weiter und weisen es neben dem Preis gesondert aus. Leergut muss der Automat nicht annehmen, Sie sorgen aber für eine Rückgabestelle in zumutbarer Entfernung, etwa beim Standortgeber, und nennen sie am besten am Gerät. Am Pfandsystem selbst nehmen Abfüller und Importeure teil, nicht Betreiber, die gekennzeichnete Ware im Inland kaufen; mehr dazu im Beitrag Pfand, Rücknahme und Mehrweg am Automaten. Diese Antwort ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Muss ich am Kaffeeautomaten Mehrwegbecher anbieten?

Füllt Ihr Automat Heißgetränke in Einwegbecher, verlangt das Verpackungsrecht auch ein Mehrwegangebot, das nicht teurer sein darf; ausgenommen sind nur Automaten, die nicht öffentlich zugänglich die Beschäftigten eines Betriebs versorgen. Am Automaten genügt es, wenn Ihre Kunden eigene Becher befüllen können und ein gut lesbares Schild darauf hinweist. Ob Ihr Gerät eigene Becher befüllen kann, klären wir im Angebot; die Geräte im Überblick zeigt der Beitrag zu den Kaffeeautomaten. Diese Antwort ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Was gehört in einen Aufstellungsvertrag mit dem Standortgeber?

Regeln Sie schriftlich, wo der Automat steht, wer Strom und Zugang stellt, welches Standgeld oder welche Beteiligung gilt, wie lange der Vertrag läuft und wer bei Schäden haftet. Ist der Standortgeber Unternehmer, fällt auf Standgeld oder Provision in der Regel Umsatzsteuer an, deshalb vereinbaren Sie Beträge zuzüglich Umsatzsteuer. Welche Klauseln wichtig sind, zeigt der Beitrag Der Aufstellungsvertrag in der Praxis, und mit dem Vertragsgenerator erstellen Sie ein Muster. Eine Vorlage ist keine Rechtsberatung: Lassen Sie den Vertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen.

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