Recht und Pflichten

Der Aufstellungsvertrag in der Praxis

Welche Klauseln ein Vertrag mit dem Standortgeber braucht, was der Bundesgerichtshof zu Laufzeiten sagt und welche Fallstricke in Mustern fehlen.

  • Lesezeit 4 Min.
  • Stand 07.10.2026

Steht Ihr Automat auf fremder Fläche, regelt ein Aufstellungsvertrag, wer was leistet und was bei Problemen gilt. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht, der Bundesgerichtshof hat aber wichtige Leitlinien gezogen. Dieser Beitrag vertieft die Stellplatzvereinbarung um die rechtlichen Punkte, die in vielen Mustern fehlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof ordnet den Automatenaufstellvertrag als Gestattungsvertrag eigener Art mit mietrechtlichen Elementen ein.
  • Lange Mindestlaufzeiten in vorformulierten Verträgen halten nur, wenn der Standortgeber dafür einen Ausgleich erhält.
  • Ohne vereinbarte Frist richtet sich die Kündigung nach § 580a Abs. 1 BGB.
  • Standgeld und Provision sind umsatzsteuerpflichtig; vereinbaren Sie Beträge zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Regeln Sie Eigentum, Strom, Pfand, Jugendschutz, Kamera und Rückbau ausdrücklich.

Was der Bundesgerichtshof sagt

Im Urteil XII ZR 145/19 hat der Bundesgerichtshof den Automatenaufstellvertrag als Gestattungsvertrag eigener Art mit mietrechtlichen Elementen eingeordnet. Ob eine formularmäßige Mindestlaufzeit den Standortgeber unangemessen benachteiligt, beurteilt das Gericht in einer Gesamtschau, etwa mit Blick auf Zuschüsse oder Darlehen an den Standortgeber und dessen Beteiligung an den Erlösen. Im entschiedenen Fall war eine Laufzeit von fünf Jahren mit automatischer Verlängerung ohne solchen Ausgleich unwirksam. Der Fall betraf Spielgeräte in einer Gaststätte; dass die Gerichte Warenautomaten ähnlich beurteilen, liegt nahe.

Für Verträge ohne feste Laufzeit gilt nach demselben Urteil die Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 BGB: Bei monatlichem Entgelt kündigen Sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Die längere Frist für Geschäftsräume gilt nicht.

Verwenden Sie dieselbe Vorlage für mehrere Standorte, sind ihre Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle, auch zwischen Unternehmern. Halten Sie Laufzeit, Vergütung und Exklusivität deshalb als echte Wahlpunkte offen und verhandeln Sie sie je Standort.

Die wichtigsten Klauseln

PunktWas Sie regelnDarauf achten
Fläche und GerätAdresse, Raum, Stellfläche, Gerät mit SeriennummerRecht auf Austausch gegen ein gleichwertiges Gerät
StromPauschale, eigener Zähler oder im Standgeld enthaltenAbrechnung nach Zähler nur mit geeichtem Zähler
Vergütungfester Betrag, Anteil oder beides, berechnet ohne Pfand und Umsatzsteuerzuzüglich Umsatzsteuer; Rechnung oder Gutschrift
Laufzeitbefristet mit Verlängerung oder unbefristetlange Bindung nur mit Ausgleich
Exklusivitätkeine weiteren Automaten derselben Warengruppesachlich und räumlich begrenzen
PflichtenBefüllung, Reinigung, Störungen, Meldung von SchädenZugangszeiten und Reaktionszeit festlegen

Fallstricke, die in Mustern fehlen

  • Eigentum: Der Automat bleibt Ihr Eigentum oder das des Leasinggebers. Eine Plakette am Gerät hilft bei einer Pfändung gegen den Standortgeber, denn der Gerichtsvollzieher prüft das Eigentum in der Regel nicht und lässt nur offensichtlich fremde Sachen stehen. Verpflichten Sie den Standortgeber, Sie sofort zu informieren.
  • Vermieterpfandrecht: Ist der Vertrag als Miete einer Stellfläche formuliert, kann der Standortgeber unter Umständen ein Pfandrecht an Ihrem Automaten beanspruchen; ein ausdrücklicher Verzicht schafft Klarheit.
  • Strom nach Zähler: Für Abrechnungen im geschäftlichen Verkehr verlangt das Mess- und Eichrecht einen geeichten Zähler; bei elektronischen Zählern endet die Eichfrist nach acht Jahren. Eine Pauschale aus dem Jahresverbrauch laut Datenblatt vermeidet das.
  • Stromsteuer: Erhält der Standortgeber als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Stromsteuerentlastung, kann der Verbrauch Ihres Automaten gesondert zu erfassen sein (§ 17b Abs. 4 StromStV); er klärt das mit seinem Hauptzollamt.
  • Pfand und Jugendschutz: Legen Sie fest, wo Leergut zurückgegeben wird und ob Artikel mit Altersgrenze erlaubt sind; beim Jugendschutz kann der Standortgeber mitverantwortlich sein.
  • Kamera: nur mit Zustimmung, klarer Verantwortung und Beteiligung des Betriebsrats, wenn Beschäftigte erfasst werden.
  • Gerichtsstand: Eine Gerichtsstandsklausel ist vor einem Streit in der Regel nur unter Kaufleuten wirksam (§ 38 ZPO).

So gehen Sie vor

  1. Modell wählen: feste Miete, Provision, Mischform oder ohne Vergütung.
  2. Eckdaten sammeln: Fläche, Gerät, Strom, Zugangszeiten und Ansprechpartner.
  3. Vertrag erstellen: aus einer Vorlage, etwa mit dem Vertragsgenerator Aufstellungsvertrag unter den Werkzeugen, und die Wahlpunkte bewusst festlegen.
  4. Anlagen beifügen: Lageplan, Geräteliste, Preisliste, Versicherungsnachweis und Prüfprotokoll.
  5. Prüfen lassen: den Vertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen.

Checkliste

  • Modell und Bemessungsgrundlage ohne Pfand festgelegt
  • Beträge zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart
  • Laufzeit und Kündigung geregelt
  • Eigentum, Plakette und Verzicht auf das Pfandrecht geregelt
  • Strom, Rückbau und Gerichtsstand geklärt

Quellen

  • Bundesgerichtshof, Urteil XII ZR 145/19 (Automatenaufstellvertrag, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 580a, Vermieterpfandrecht und Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 12 UStG (Recht zum Aufstellen von Automaten)
  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit Mess- und Eichverordnung (Eichfristen)
  • Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), § 17b
  • Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), Pfändung von Sachen Dritter
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 38

Welche praktischen Punkte in jede Vereinbarung gehören, zeigt der Beitrag Die Stellplatzvereinbarung mit dem Standortgeber, die Modelle für das Standgeld der Beitrag Standgeld, Provision und Vereinbarung. Antworten auf Einzelfragen finden Sie unter den häufigen Fragen zum Standort.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Was gehört in einen Aufstellungsvertrag mit dem Standortgeber?

Regeln Sie schriftlich, wo der Automat steht, wer Strom und Zugang stellt, welches Standgeld oder welche Beteiligung gilt, wie lange der Vertrag läuft und wer bei Schäden haftet. Ist der Standortgeber Unternehmer, fällt auf Standgeld oder Provision in der Regel Umsatzsteuer an, deshalb vereinbaren Sie Beträge zuzüglich Umsatzsteuer. Welche Klauseln wichtig sind, zeigt der Beitrag Der Aufstellungsvertrag in der Praxis, und mit dem Vertragsgenerator erstellen Sie ein Muster. Eine Vorlage ist keine Rechtsberatung: Lassen Sie den Vertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen.

Welchen Stromanschluss braucht ein Automat?

Standautomaten wie der G-Snack laufen an einer Schutzkontaktsteckdose mit 230 V / 50 Hz. Die Leistungsaufnahme liegt beim G-Snack Standard bei höchstens 350 W, beim G-Frozen bei bis zu 750 W. Kaffeeautomaten schließen Sie nach den Angaben im Datenblatt an; die Werte für Ihr Gerät nennen wir Ihnen im Angebot. Bleibt der Automat trotz Strom dunkel, hilft die Anleitung Automat startet nicht, Display bleibt dunkel.

Darf ein Automat auch nachts und an Sonn- und Feiertagen verkaufen?

In der Regel ja, denn nach mehreren Gerichtsentscheidungen fallen Warenautomaten überwiegend nicht unter die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Anders kann es bei begehbaren Automatenshops sein, die wie ein Ladengeschäft wirken; klären Sie solche Fälle vorab mit der Gemeinde. Achten Sie im Wohnumfeld auf Geräusche des Kühlaggregats in der Nacht und regeln Sie die Zugangszeiten in der Stellplatzvereinbarung mit dem Standortgeber. Diese Antwort ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Ab wann gehört mir der Automat?

Beim Kauf gehört Ihnen der Automat ab Tag 1. Bei Leasing nutzen Sie ihn, ohne Eigentümer zu werden; was am Ende der Laufzeit gilt, regelt Ihr Leasingvertrag. Beim X10 Dual Screen gibt es auf Anfrage auch den Mietkauf, bei dem Ihnen das Gerät mit der letzten Rate gehört, und die Miete ohne Eigentum. Welche Variante steuerlich zu Ihnen passt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

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